Umsatzsteuergesetz – Gesetzänderung für Onlinemarktplätze

änderung umsatzsteuergesetz

Der Anstieg von Umsatzsteuerhinterziehungen durch Onlinehändler aus Drittstaaten hat in den vergangenen Jahren zu erheblichen Umsatzsteuerausfällen für den deutschen Fiskus geführt. Um dem entgegenzuwirken, ist zum ersten Januar 2019 ein neues Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten, welches Marktplatzbetreiber wie Hood.de, Ebay und Amazon verpflichtet, zusätzliche steuerliche Informationen von Händlern einzufordern.

Ab dem 01.03.2019 müssen Händler mit Firmensitz außerhalb der EU eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) und eine Bescheinigung nach §22f UStG vorweisen. Händler innerhalb der EU (inklusive Deutschland) haben hingegen noch bis zum 01.10.2019 Zeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Marktplätze sich vorbehalten, ihre eigenen Fristen zu setzen. Denn diese werden bei Nichteinhaltung zur Kasse gebeten und werden deshalb die neue Regelung konsequent durchsetzen. Händler, die innerhalb der gesetzten Fristen die geforderten Informationen nicht vorlegen können, riskieren eine Sperrung. Auf dieses Weise soll das neue Umsatzsteuergesetz die Marktplatzbetreiber in die Pfilcht nehmen, um Steuerverluste in Zukunft zu vermeiden. Bisher war die Überprüfung in diesem Bereich schier unmöglich und für die Behörden mit einem zu großen Arbeitsaufwand verbunden.

Der Vorgang zur Beantragung der Bescheinigung ist allerdings schnell erledigt. Einen entsprechenden Vordruck gibt es hier herunterzuladen. Händler aus Deutschland wenden sich einfach an das für sie zuständige Finanzamt, Händler aus dem europäischen Ausland können das zuständige Amt über eine Liste ermitteln. Es empfiehlt sich, sich zügig um die Beantragung zu kümmern, da es durch die erhöhte Nachfrage in den kommenden Monaten zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann.

Ausgenommen von der neuen Regelung sind übrigens Unternehmen, die gemäß der entsprechenden Gesetzgebung keine steuerbaren Umsätze in Deutschland ausführen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei ausländischen Händlern die Lieferschwelle nicht überschritten wird. In dem Fall gilt weiterhin die ursprüngliche Richtlinie, dass der Händler die Umsatzsteuer des eigenen Staates in Rechnung stellt. Genaueres dazu finden Sie in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.01.2019.

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